Steuern und Wasserspender:
Steuervorteile für Trinkwasserspender
Es gibt Steuervorteile für Unternehmen, die leitungsgebundene Wasserspender verwenden. Solche Wasserspender sind in der Regel als Betriebsausgaben abzugsfähig, was bedeutet, dass die Kosten für die Anschaffung und Installation steuerlich geltend gemacht werden können. Die Abschreibung der Anschaffungskosten erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geräts.
Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, eine Förderung für den Kauf und die Installation von leitungsgebundenen Wasserspendern zu erhalten. Hierfür gibt es verschiedene Programme auf regionaler und nationaler Ebene, die je nach Standort und Größe des Unternehmens variieren können.
Es ist jedoch wichtig, dass Unternehmen sich vor dem Kauf und der Installation von leitungsgebundenen Wasserspendern über die spezifischen Steuervorteile und Förderprogramme in ihrem Land oder ihrer Region informieren, um sicherzustellen, dass sie alle verfügbaren Vorteile nutzen können.
Die Abschreibungsdauer von fest installierten Wasserspendern hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Wert des Geräts und den steuerlichen Vorschriften in dem jeweiligen Land oder Region.
Abschreibung von Trinkwasserspendern
In Deutschland werden Trinkwasserspender, die fest installiert sind, als sogenannte "geringwertige Wirtschaftsgüter" eingestuft, wenn der Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer) 800 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall kann das Gerät im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.
Wenn der Anschaffungspreis höher als 800 Euro ist, wird das Gerät über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Wasserspender beträgt in der Regel 8 Jahre. Das bedeutet, dass der Anschaffungspreis über einen Zeitraum von 8 Jahren gleichmäßig auf die Jahre verteilt wird und somit jedes Jahr 1/8 (12,5%) des Anschaffungspreises als Abschreibung geltend gemacht werden kann.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die steuerlichen Vorschriften in verschiedenen Ländern und Regionen unterschiedlich sein können, und es kann immer Ausnahmen oder Sonderregelungen geben. Es empfiehlt sich daher, sich vor der Anschaffung eines leitungsgebundenen Wasserspenders von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten zu lassen, um die spezifischen steuerlichen Auswirkungen auf das Unternehmen zu verstehen.
Wasserspender sind als Trinkwasseraufbereitungsanlagen zu betrachten.
Info des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Beurteilung von Wasserspendern